Farmhouse – Das Tonstudio
Altlöbauer Viebig 2, 02708 Löbau
Tel. (03585) 86 27 33, Fax (03585) 86 27 34
1. Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) liegen allen über Farmhouse abgewickelten Aufträgen für Funkwerbung (Agenturaufträge), Eigenproduktionen und Tonaufnahmen usw. zugrunde. Mit Auftragsunterzeichnung akzeptiert der Auftraggeber die alleinige Geltung der einzelvertraglichen Bestimmungen und dieser AGB. Die Geltung erstreckt sich auch auf Folgeaufträge. Der Anwendung von AGB des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.
2. Auftragsabwicklung
Der rechtsverbindliche Auftrag ist schriftlich auf durch Farmhouse ausgereichten Vordrucken zu erteilen und bedarf der Bestätigung. Auf Sonderregelungen in 3.(2) wird verwiesen. Für den Auftrag, evtl. Nebenabreden und Terminzusagen gilt ein Schriftformerfordernis. Durch Farmhouse erstellte Terminangebote behalten für drei Wochen nach Erstellung ihre Gültigkeit.
3. Sendeunterlagen
(1) Sendeunterlagen bei Agenturaufträgen (angelieferte Spots) sind als CD, DAT, andere vereinbarte Formate oder über ISDN anzuliefern. Der Spot muss spätestens 7 Werktage vor Sendebeginn in verwertbarer Form zur Übertragung vorliegen, andernfalls besteht keine Haftung für die Einhaltung oder den Ausfall von vereinbarten Sendezeiten. Aus diesen Gründen ausfallende Sendezeit wird gleichwohl in Rechnung gestellt. Für die angelieferten Spots selbst wird keinerlei Haftung (inhaltlich und technisch) übernommen. Der Auftraggeber haftet für die rechtliche Zulässigkeit und stellt den Auftragnehmer von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
(2) Eingereichte Sendeunterlagen haben folgende Angaben zu enthalten: Spotlänge in Sekunden, Kunden- u. Produktname, GEMA-Angaben (Komp., Produzent, Zeit, ggf. Titel – fehlen diese Angaben, wird von nicht GEMA-pflichtigen Bestandteilen ausgegangen) Ein Textmanuskript ist beizufügen.
(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, Sendeunterlagen wegen ihrer Herkunft, ihres Inhaltes oder ihrer Qualität trotz bestehenden Auftrags unter Angabe der Gründe unverzüglich zurückzuweisen.
4. Eigenproduktionen
(1) Wird Farmhouse mit der Produktion von Werbespots beauftragt, wird die rechtzeitige Übertragung des Spots zum gewünschten Sendebeginn gewährleistet.
(2) Gestaltungsvorschläge für Funk- oder Kinospots werden dem Auftraggeber schriftlich unterbreitet. Änderungswünsche und abweichende Vorschläge bedürften der Schriftform. Die Spots gelangen erst nach Freigabe durch den Auftraggeber zur Produktion. Änderungswünsche nach Freigabe stellen einen neuen, je nach Aufwand kostenpflichtigen Auftrag dar.
(3) Für Änderungen, die sich aufgrund Verschuldens von Farmhouse ergeben, haftet Farmhouse durch kostenlose Korrektur/Neuproduktion.
5. Tonaufnahmen
(1) Farmhouse übernimmt bei Live-Mitschnitten keine Haftung für eine Unbrauchbarkeit der Aufnahme aufgrund unvorhersehbarer technischer Defekte und Ausfälle an eigenen Gerätschaften. Ein Entgelt wird für den Auftrag in diesen Fällen nicht erhoben.
(2) Farmhouse übernimmt ferner keine Haftung für die Unbrauchbarkeit von Aufnahmen, die aus Störungen seitens des Auftaggebers, des Veranstalters, der Stromversorgung, des Publikums (Randale) und sonstigen Dritten resultiert. In diesen Fällen hat der Auftraggeber die vereinbarten Beträge zu zahlen und ggf. Schadenersatz zu leisten.
(3) Bei Studioaufnahmen haftet der Auftaggeber für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung/Behandlung der Studiotechnik und –einrichtung resultieren. Den Anweisungen des Studiopersonals und den Bestimmungen der Hausordnung ist Folge zu leisten.
6. Zahlungsbedingungen/Preise
Die Rechnungslegung bestimmt sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Die Preise verstehen sich zzgl. USt. Skonti bedürfen gesonderter Vereinbarung. Bei Agenturaufträgen erfolgt die Abrechnung nach Abrechnung und Sendebestätigung seitens der Sendeanstalten, i.d.R. monatlich.
7. Rücktritt/ Kündigung/ Ausfall
(1) Nach Auftragerteilung ist der Auftrag nicht ordentlich kündbar. Der Auftraggeber kann bei Agenturaufträgen jedoch bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Ausstrahlungsbeginn gegen Erstattung bereits angefallener Kosten zurücktreten.
(2) Soweit Werbeaufträge wegen technischer Störungen oder Fehler der Sendeanstalten nicht termingerecht ausgeführt werden können, erfolgt die Ausstrahlung zu einem späteren Zeitpunkt. Falls die Ausstrahlung wegen der Natur der Sache zu diesem Termin kein Interesse mehr hat, werden gezahlte Beträge erstattet bzw. nicht in Rechnung gestellt. Weitergehender Schadenersatz gegenüber dem als Agentur tätigen Auftragnehmer sind ausgeschlossen.
(3) Der Auftragnehmer steht ein Sonderkündigungsrecht in folgenden Fällen zu:
– Nachhaltige Vermögensverschlechterung beim Auftraggeber,
– Verletzung vertraglicher Pflichten, insb. Verletzung von Zahlungsfristen,
– Nicht fristgerechte Einreichung von Sendeunterlagen.
In diesen Fällen ist der bereits entstandene Aufwand gleichwohl zu vergüten.
8. Archivierung
Eigene Produktionen und Mitschnitte werden nach freiem Ermessen auf unbestimmte Zeit archiviert, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Haftung für ein Unbrauchbarwerden des Materials durch äußere Einwirkungen wird nicht übernommen. Angeliefertes Material wird bis drei Monate nach der letzten Ausstrahlung archiviert und danach vernichtet bzw. auf Anfrage herausgegeben.
9. Haftung
Farmhouse haftet, sofern nicht wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, nicht für Schäden, die nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Soweit Schadensersatz dem Grunde nach zu leisten ist, beschränkt sich dieser auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden.
10. Sonstige Bestimmungen
Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Auftragnehmers. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Für alle Vereinbarungen gilt die Schriftform; insbesondere auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.